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30. September 2024 Krankenhaus und Gesundheitswesen, Produkte und Services, Strategie und Markt

Rechtskonforme Pausen in Krankenhaus, Rettungsdienst & Altenheim

Rahel Huhn
Team strategische Kommunikation

Jeder Mensch braucht regelmäßige Arbeitspausen, um leistungsfähig zu sein und zu bleiben. Denn ohne Pausen sinkt die Leistung ab, und es ist wahrscheinlicher, dass Fehler passieren.

Das gilt auch und insbesondere in Branchen, in denen es im Zweifel um Menschenleben geht, wie in Krankenhäusern und bei Rettungsdiensten.

Gleichzeitig ist es hier aufgrund der herausfordernden Rahmenbedingungen nicht immer einfach, rechtskonforme Regelungen für alle Beteiligten zu finden. Deshalb ist es wichtig, die gesetzlichen und tariflichen Grundlagen zu kennen, um angemessene und gelungene Lösungen gerade für das Gesundheitswesen zu finden.

Hier können Sie das kostenlose Whitepaper von Arbeitszeitexperten Jan Kutscher herunterladen.

Auf Station und im Rettungswagen ist kein Tag wie der andere. Schnelles Ausrücken, Notfallversorgung, Alarmmeldungen: Es gibt immer wieder neue Herausforderungen, die einen kurzfristigen Arbeitseinsatz notwendig machen. Und das alles unabhängig von geplanten Pausenzeiten.

Wie plant man Pausen bei wenig planbaren Arbeitseinsätzen?

Arbeitszeitexperte Jan Kutscher erläutert in seinem Whitepaper, wie eine rechtskonforme Pausengestaltung in solch variablen Umfeldern gelingt, die sowohl die Belange der Arbeitgebenden als auch die Interessen der Mitarbeitenden berücksichtigt.

Dabei betrachtet er folgende Aspekte:

  • organisatorische Vorkehrungen,
  • gemeinschaftliche Festlegung mit Betriebsrat bzw. Mitarbeitervertretung zu gesetzlichen Ausnahmeregelungen,
  • Nutzung von vorhandenen Öffnungsklauseln im Tarifvertrag bzw. in der Arbeitszeitrichtlinie.

 

Im Folgenden haben wir die zentralen Aussagen für Sie zusammengestellt.

Was sind Pausenzeiten?

Die für uns geltenden Pausenregelungen sind deutschlandspezfisch. Im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist der Begriff „Ruhepause“ nicht definiert. In deutscher Rechtsprechung und Kommentarliteratur hat sich folgender „Common Sense“ gebildet:

Dieser „Common Sense“ kann im Einzelfall durch die Rechtsprechung konkretisiert werden. Dies ist gerade für das Gesundheitswesen relevant, betrachtet man etwa den letzten Punkt, der besagt, dass sich Arbeitnehmende in der Pause nicht zur Arbeit bereithalten müssen.

Was müssen Arbeitgebende tun?

Arbeitgebende haben in Sachen Pausengestaltung für ihre Mitarbeitenden Rechte und Pflichten.

  • Ruhepausen müssen im Voraus feststehen. Das bedeutet gemäß Gesetzesbegründung und Rechtsprechung, zu Dienstbeginn muss der Pausenkorridor bekannt sein, innerhalb dessen der Arbeitnehmende seine Ruhepause in Anspruch nehmen kann.
  • Dabei ist es unverzichtbar, dass zu Beginn der Pause deren Dauer bekannt ist. Eine Arbeitsunterbrechung, bei deren Beginn der Arbeitnehmende nicht weiß, wie lange sie dauert, ist grundsätzlich keine Pause.
  • Ebenso ist eine nachträgliche Umwidmung unvorhergesehener Arbeitsunterbrechungen in Ruhepausen ausgeschlossen.
  • Dabei darf der Arbeitgeber Ruhepausen durchaus in Arbeitstäler (lastschwache Zeiten) legen.
  • Grundsätzlich muss ein Verlassen des Arbeitsplatzes während der gesetzlichen Ruhepausen möglich sein.
  • Allerdings darf der Arbeitgeber die Pausengestaltung und den Pausenbereich im Rahmen billigen Ermessens einschränken, wenn dies z.B. aus Hygienegründen geboten ist. Das kann zum Beispiel für das OP-Personal im OP-Bereich eine sinnvolle und notwendige Regelung sein.
  • Dafür braucht es jedoch, sofern ein Betriebsrat (BR) bzw. eine Mitarbeitervertretung (MAV) besteht, deren Zustimmung, wofür sich die Regelung einer einer entsprechenden Betriebsvereinbarung anbietet.
  • Pausen können länger sein als rechtlich mindestens vorgeschrieben, etwa weil die Arbeitsbelastung hoch ist. Dies ist im Rahmen des Mitbestimmungsrechts gemeinsam mit BR bzw. MAV festzulegen.
  • Der Arbeitgebende ist gegenüber der Aufsichtsbehörde in der Nachweispflicht, dass Pausen gesetzeskonform geplant und von den Mitarbeitenden genommen wurden. Dabei hängt es von der innerbetrieblichen Weisung ab, wer die Arbeitgeberfunktion hinsichtlich der Pauseneinhaltung übertragen bekommt und an wen sich die Aufsichtsbehörden ggf. zu wenden hat. Dies ist zunächst der Geschäftsführer, der diese Verantwortlichkeit i.d.R. im ärztlichen Dienst an den Chefarzt der Abteilung, in der Pflege an die Pflegedirektion übertragen hat.

Welche Spielräume gibt es?

Hat ein Arbeitgebender Probleme, Pausen gemäß der Grundnorm abzubilden, kann er auf eine der drei Optionen zurückgreifen, ohne die Gesetzeskonformität zu gefährden. Dabei sollte es immer darum gehen, eine für beide Seiten gute und gangbare Lösung zu finden.

Im Whitepaper erläutert Arbeitszeitexperte Jan Kutscher die drei Optionen detailliert. Hier können Sie das Dokument kostenlos herunterladen.

kostenloses Whitepaper mit Fragebogen und Fallbeispielen aus der Praxis

Jan Kutscher ist Experte für Arbeitszeitregelungen im Gesundheits- und Sozialwesen. In unserem Kurzpass-Webinar hat er darüber gesprochen, wie man rechtskonforme Pausen gestaltet in Umfeldern, in denen Arbeitseinsätze wenig planbar sind. 

Im Whitepaper beschreibt er die Aspekte, die für eine Pausengestaltung in Krankenhaus, Rettungsdienst und Altenheim relevant und notwendig sind.

Im Dokument finden Sie zudem praktische Handreichungen, die Ihnen direkt bei der Umsetzung helfen:

  • eine Zusammenstellung praktischer Lösungsansätze für Betriebs-/Dienstvereinbarungen mit Ausschöpfung von Öffnungsklauseln im Tarifvertrag/AVR
  • einen beispielhaften Fragebogen des Arbeitszeitmanagements für die Pausengestaltung auf Einzelarbeitsplätzen

Hier können Sie das kostenlose Whitepaper herunterladen.

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